Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Das Strafrecht verfolgt kriminelles Verhalten, während das Ordnungswidrigkeitenrecht sich mit leichteren Rechtsverstößen befasst. Es zielt darauf ab, den Täter zu disziplinieren und ihn dazu zu bringen, die Regeln in Zukunft zu beachten.
Beispiele für Ordnungswiedrigkeiten
Im Straßenverkehr begeht man eine Ordnungswidrigkeit, wenn man zum Beispiel:

Mit einem Alkoholgehalt von 0,5 Promille oder mehr im Blut oder unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt (was bei Fahruntüchtigkeit auch strafbar sein kann),
Als Fahranfänger gegen das Alkoholverbot verstößt,
Während der Fahrt das Handy (ohne Freisprecheinrichtung) nutzt,
Eine rote Ampel überfährt (Rotlichtverstoß),
Zu schnell fährt oder
Die Abstandsregeln nicht einhält.
Die Verstöße im Straßenverkehr werden hauptsächlich auf der Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geahndet. Darin sind Regelungen aus verschiedenen Rechtsverordnungen enthalten, wie zum Beispiel der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) oder der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Diese Verordnungen umfassen Regelungen zu:

StVO: Verhalten im Straßenverkehr (z. B. Straßenbenutzung, Geschwindigkeitsbegrenzung, Abstand, Überholen, Vorfahrt, Abbiegen, Halten und Parken und Beleuchtung)
FeV: Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (z. B. Erteilung, Entziehung und Beschränkung der Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis auf Probe, Punktsystem, Fahrerlaubnisregister, Verkehrszentralregister)
FZV: Zulassung von Fahrzeugen und Personen zum öffentlichen Straßenverkehr (z. B. Zulassungsverfahren, Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge, Fahrzeugregister)
StVZO: Formale und technische Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen für den öffentlichen Straßenverkehr (z. B. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung, Fahrzeuge und ihre Anhänger)
Geldbuße und Fahrverbot
Die primäre Maßnahme im Bereich der Ordnungswidrigkeiten ist die Geldbuße, die von der Verkehrsbehörde bestimmt wird und mindestens 5 Euro beträgt, jedoch nicht mehr als 1.000 Euro, es sei denn, das Gesetz sieht explizit einen höheren Betrag vor. Für leichte Verstöße können Verwarnungsgelder von bis zu 60 Euro verhängt werden. Die Bußgelder für bestimmte Verstöße im Straßenverkehr sind normalerweise im Bußgeldkatalog aufgeführt. Wenn ein Verkehrssünder grob und wiederholt seine Pflichten als Fahrer verletzt hat, kann ein Bußgeldbescheid auch ein Fahrverbot beinhalten.
Bußgeldverfahren
Das Sanktionsverfahren für Verstöße gegen die Ordnung erfolgt über das Bußgeldverfahren. Dies wird nur bei Verstößen mit einem Bußgeld von über 60 Euro eingeleitet. Bei kleineren Verstößen wird der Verkehrssünder entweder mit einer Verwarnung davonkommen, die durch einen Verwarnungsbescheid oder ein Ticket an der Windschutzscheibe erfolgt. Wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche bezahlt, endet das Verfahren. Andernfalls wird das Bußgeldverfahren eingeleitet, wie auch bei Verstößen mit höheren Bußgeldern.

Das Bußgeldverfahren beginnt immer mit einer Anhörung des Verkehrssünders. Wenn er nicht bereits am Unfallort befragt wurde, erhält er einen Anhörungsbogen. Basierend auf den Angaben im Anhörungsbogen wird das Verfahren entweder eingestellt oder es wird ein Bußgeldbescheid erlassen, der den Tatvorwurf, die Bußgeldhöhe, die Dauer des Fahrverbots (falls eins verhängt wurde) und oft auch die Anzahl der Punkte in Flensburg enthält. Wenn der Betroffene das Bußgeld rechtzeitig bezahlt, endet das Verfahren. Wenn er den Bußgeldbescheid jedoch für ungerechtfertigt hält, muss er innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheids Einspruch einlegen. Die Behörde überprüft den Bescheid dann erneut und leitet die Akten an die Staatsanwaltschaft weiter, wenn es keine Gründe gibt, ihn zu ändern oder zurückzunehmen. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen oder es dem Amtsgericht vorlegen, das es im Hauptverfahren prüfen wird. Das Verfahren endet mit einer Einstellung, einem Freispruch oder einer Verurteilung zu einer Geldbuße.
Fahrtenbuchauflage
Wenn der verantwortliche Fahrer für eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, kann die Straßenverkehrsbehörde dem Halter des Fahrzeugs eine Fahrtenbuchauflage auferlegen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, zukünftig die Identität des Fahrers bei Verkehrsverstößen nachverfolgen zu können. Im Fahrtenbuch müssen vor jeder Fahrt der Name, Vorname und die Adresse des Fahrers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns und -endes mit Unterschrift eingetragen werden. Die Auflage gilt für einen bestimmten Zeitraum, der in der Regel ein Jahr nicht überschreitet und muss angemessen zur begangenen Ordnungswidrigkeit sein. Gemäß der Rechtsprechung kann bereits nach einem erstmaligen Verstoß, der mit einem Punkt geahndet worden wäre, eine Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten erteilt werden.
Punkte in Flensburg
Das Verkehrszentralregister, oft auch als Verkehrssünderkartei bekannt, wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg geführt. Es beinhaltet Daten von Verkehrsteilnehmern, die im Straßenverkehr negativ aufgefallen sind. Diese Informationen werden von den Fahrerlaubnisbehörden, Bußgeldbehörden und Gerichten übermittelt.

Die Einträge im Register werden je nach Art und Schwere der Verstöße gewichtet und einem Punktesystem unterzogen: Ordnungswidrigkeiten erhalten 1 bis 2 Punkte, Straftaten werden mit 3 Punkten bewertet. Geringfügige Verwarnungen und Bußgelder unter 60 Euro bleiben unberücksichtigt. Bei einem Punktestand von 6 Punkten kann der Betroffene an einem Aufbauseminar teilnehmen. Ab 4 Punkten erhält er die Möglichkeit dazu, und bei Erreichen von 8 Punkten kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Um Punkte abzubauen, kann der Betroffene freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen, sobald er einen Punkt erreicht hat. Die Einträge im Verkehrszentralregister werden automatisch nach bestimmten Fristen je nach Art des Verkehrsverstoßes gelöscht.

Weitere Informationen zum neuen Bußgeldkatalog sind unter www.bussgeld-info.de verfügbar.
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