Straftaten im Straßenverkehr
Die Bandbreite der potenziellen Straftaten im Verkehr ist vielfältig. Sie erstreckt sich vom Betrieb eines Fahrzeugs ohne Kfz-Haftpflichtversicherung bis hin zur fahrlässigen Tötung von Personen. Im Folgenden werden die zentralen Straftatbestände kurz erläutert.
Fahrlässige Tötung oder Verletzung von Menschen
Für eine strafrechtliche Verfolgung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) ist erforderlich, dass eine Person aufgrund der Fahrlässigkeit des Täters gestorben ist, zum Beispiel durch zu schnelles Fahren oder Trunkenheit am Steuer. Die fahrlässige Tötung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Ähnliches gilt für fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), wobei die maximale Freiheitsstrafe hier auf drei Jahre begrenzt ist.
Gefährdung des Straßenverkehrs
Ein Verkehrsteilnehmer kann gemäß § 315c StGB strafrechtlich belangt werden, wenn er ein Fahrzeug im Straßenverkehr führte, obwohl er fahruntüchtig war und dadurch beinahe einen Unfall verursacht hätte, bei dem Personen oder wertvolle Güter gefährdet wurden. Fahruntüchtigkeit kann unter anderem vorliegen, wenn

• der Blutalkoholwert mindestens 1,1 ‰ betrug oder

• der Blutalkoholwert zwischen 0,3 und 1,1 ‰ lag und bestimmte alkoholbedingte Anzeichen für Fahrunsicherheit vorhanden waren (z. B. unsicheres Fahrverhalten) oder

• drogentypische Anzeichen oder Fahrfehler nach Drogenkonsum auftraten oder

• der Fahrer übermüdet war oder

• der Fahrer aufgrund von Krankheit oder anderen geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Eine Gefährdung von wertvollen Gütern lag vor, wenn das betreffende Gut (z. B. ein Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers) einen Wert von mindestens 750 Euro hatte und beinahe ein Schaden in gleicher Höhe entstanden wäre.

Zusätzlich kann eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht kommen, wenn die konkrete Gefahr für Menschen oder Sachen aufgrund eines grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verstoßes gegen Verkehrsregeln entstand, wie zum Beispiel grobes und rücksichtsloses Überholen oder Missachtung der Vorfahrt.
Der Täter kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe belegt werden. Bei fahrlässigem Verhalten kann die Höchststrafe auf zwei Jahre Freiheitsentzug begrenzt sein.
Gefährliche Eingriffe von außen in den Straßenverkehr
Wenn eine Person die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigt hat und dadurch das Leben oder die Unversehrtheit einer anderen Person oder wertvolles Eigentum gefährdet hat, ohne selbst am Verkehr teilzunehmen, könnte eine Straftat wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB vorliegen. Diese Beeinträchtigung kann durch verschiedene Handlungen erfolgen, wie z. B. Manipulation oder Zerstörung von Fahrzeugen, Platzierung von Hindernissen auf der Straße oder das Werfen von Steinen von einer Brücke. Die Definition von wertvollem Eigentum entspricht derjenigen, die im Zusammenhang mit der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB gilt.
Im Falle einer Verurteilung kann der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe belegt werden. Bei Fahrlässigkeit liegt die Höchststrafe für Freiheitsstrafe bei zwei oder drei Jahren.
Trunkenheit im Verkehr
Für das Delikt der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB wird jemand bestraft, der alkoholisiert oder unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug wie Auto, Motorrad oder Fahrrad führt, vorausgesetzt, dass er fahruntüchtig ist. Wenn dies nicht der Fall ist, wird das Fehlverhalten als Ordnungswidrigkeit behandelt.
Fahruntüchtigkeit gemäß dieser Vorschrift tritt auf, wenn

• der Blutalkoholspiegel mindestens 1,1 ‰ erreicht (bei Radfahrern muss er mindestens 1,6 ‰ betragen) oder

• der Blutalkoholspiegel zwischen 0,3 und 1,1 ‰ liegt und spezifische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten (z. B. unsicheres Fahrverhalten in Schlangenlinien) oder

• drogentypische Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler nach dem Drogenkonsum auftreten.

Um eine Person gemäß dieser Vorschrift zu bestrafen, ist weder ein Unfall noch die Gefährdung von Menschen oder Eigentum erforderlich. Es genügt allein die Trunkenheitsfahrt. Die möglichen Strafen umfassen entweder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Im Sprachgebrauch wird es als Unfallflucht bezeichnet, gesetzlich wird es als Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB definiert. Dieser Straftatbestand dient dem Schutz der privaten Interessen aller Beteiligten und Geschädigten, indem er eine umfassende Aufklärung des Unfallhergangs ermöglicht, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder zu verteidigen. Daher sind alle Unfallbeteiligten dazu verpflichtet, sich am Unfallort zu erkennen zu geben, um die nötigen Feststellungen für die anderen Beteiligten zu ermöglichen. Falls keine identifizierbaren Personen anwesend sind, muss ein Beteiligter auf diese warten. Falls sich ein Beteiligter aus legitimen Gründen oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat oder nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit den Ort verlassen hat, ist er dennoch verpflichtet, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen. Als Unfallbeteiligter gilt jede Person, die durch ihr Verhalten möglicherweise zum Unfall beigetragen haben könnte.

Die unerlaubte Entfernung vom Unfallort kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Darüber hinaus können erhebliche finanzielle Nachteile für den Versicherten in Bezug auf die Haftpflicht-, Kasko- und Rechtsschutzversicherung drohen.
Nötigung
Eine Strafbarkeit gemäß § 240 StGB tritt ein, wenn eine Person eine andere mit Gewalt oder der Drohung eines empfindlichen Nachteils dazu zwingt, eine Handlung auszuführen, etwas zu tolerieren oder zu unterlassen. Dabei muss das Ausmaß der Gewalt oder die Androhung des Nachteils im Verhältnis zum beabsichtigten Ziel als moralisch verwerflich betrachtet werden. Im Kontext des Straßenverkehrs ist insbesondere die Nötigung durch Gewalt relevant. Typische Beispiele hierfür sind das aggressive Drängeln mit Lichthupe auf der Autobahn, das absichtliche Blockieren der Überholspur, um andere Fahrer am Überholen zu hindern, und das plötzliche und grundlose Bremsen, um andere Verkehrsteilnehmer zu verlangsamen. Allerdings müssen derartige Verhaltensweisen nicht zwangsläufig strafbar sein, da dies von den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine Nötigung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Unterlassene Hilfeleistung bei Unfällen
Wer bei einem Verkehrsunfall die erforderliche Hilfe nicht leistet, obwohl dies unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar wäre, macht sich gemäß § 323c StGB strafbar. Nicht zumutbar wäre beispielsweise die Hilfeleistung, wenn sie den Betreffenden selbst in erhebliche Gefahr bringen würde. Eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe einhergehen. Für einen Unfallverursacher, der keine Hilfe leistet, sind die Strafen in der Regel härter als für einen unbeteiligten Zeugen, der die Hilfe verweigert. Aufgrund seiner vorangegangenen Handlungen, die zu dem Unfall geführt haben, kann der Unfallverursacher beispielsweise wegen Totschlags durch Unterlassen belangt werden, falls das Unfallopfer, dem er hätte helfen können, an seinen Verletzungen stirbt.
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Strafvorschriften sind nicht ausschließlich im Strafgesetzbuch zu finden, sondern auch in anderen Rechtsnormen. Ein Beispiel hierfür ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 des Straßenverkehrsgesetzes. Gemäß dieser Regelung wird jemand strafrechtlich belangt, wenn er:

ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt,
ein Kraftfahrzeug lenkt, obwohl ein Fahrverbot besteht,
ein Fahrzeug steuert, während sein Führerschein eingezogen, sichergestellt oder beschlagnahmt wurde, oder
als Fahrzeughalter zulässt, dass jemand ohne erforderliche Fahrerlaubnis oder unter Erfüllung einer der zuvor genannten Bedingungen sein Fahrzeug führt.
Die Strafe für eine Zuwiderhandlung gegen diese Regelung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe sein. In bestimmten Fällen beträgt die maximale Freiheitsstrafe jedoch sechs Monate oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen.
Fahren ohne Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz
Das Betreiben oder Zulassen eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, für das keine Haftpflichtversicherung (mehr) besteht, stellt ebenfalls eine Straftat dar (gemäß § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes). Dies liegt daran, dass im Falle eines Verkehrsunfalls die Geschädigten ohne Versicherungsschutz nicht sicher sein können, ob sie für ihren Schaden entschädigt werden. Wenn der Schädiger zahlungsunfähig ist und keine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, bleiben sie auf ihrem Schaden sitzen. Die Strafe für das Fahren ohne Versicherungsschutz kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe sein. Bei fahrlässigem Handeln des Täters beträgt die Strafe eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen.
Strafen und sonstige Rechtsfolgen
Bei Verkehrsstraftaten sind verschiedene rechtliche Konsequenzen möglich:

Eine Geld- oder Freiheitsstrafe wird je nach der vorgesehenen Strafe für das spezifische Vergehen und den individuellen Umständen des Falles festgelegt.
Ein Fahrverbot kann vom Gericht ausgesprochen werden, wodurch dem Täter das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr entweder ganz oder teilweise untersagt wird.
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis entscheidet das Gericht gleichzeitig, dass für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden darf (Sperre).
Im Bundeszentralregister wird vermerkt, dass der Täter eine Vorstrafe hat, was sich in seinem Führungszeugnis niederschlägt.
Im Verkehrszentralregister werden für bestimmte Straftaten im Straßenverkehr zusätzlich Punkte in Flensburg eingetragen. Die Anzahl der Punkte variiert je nach Vergehen und kann 5, 6 oder 7 betragen.
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