Ein Verkehrsteilnehmer kann gemäß § 315c StGB strafrechtlich belangt werden, wenn er ein Fahrzeug im Straßenverkehr führte, obwohl er fahruntüchtig war und dadurch beinahe einen Unfall verursacht hätte, bei dem Personen oder wertvolle Güter gefährdet wurden. Fahruntüchtigkeit kann unter anderem vorliegen, wenn
• der Blutalkoholwert mindestens 1,1 ‰ betrug oder
• der Blutalkoholwert zwischen 0,3 und 1,1 ‰ lag und bestimmte alkoholbedingte Anzeichen für Fahrunsicherheit vorhanden waren (z. B. unsicheres Fahrverhalten) oder
• drogentypische Anzeichen oder Fahrfehler nach Drogenkonsum auftraten oder
• der Fahrer übermüdet war oder
• der Fahrer aufgrund von Krankheit oder anderen geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Eine Gefährdung von wertvollen Gütern lag vor, wenn das betreffende Gut (z. B. ein Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers) einen Wert von mindestens 750 Euro hatte und beinahe ein Schaden in gleicher Höhe entstanden wäre.
Zusätzlich kann eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht kommen, wenn die konkrete Gefahr für Menschen oder Sachen aufgrund eines grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verstoßes gegen Verkehrsregeln entstand, wie zum Beispiel grobes und rücksichtsloses Überholen oder Missachtung der Vorfahrt.
Der Täter kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe belegt werden. Bei fahrlässigem Verhalten kann die Höchststrafe auf zwei Jahre Freiheitsentzug begrenzt sein.